Statuten

Statuten Dorfverein Wiezikon

1. Name,Sitz,Zweck Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen “Dorfverein Wiezikon” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wiezikon.

Art. 2 Zweck

  1. Der Verein fördert das Zusammenleben der Einwohner von Wiezikon. Zur Verwirklichung dieses Zwecks organisiert der Verein kulturelle, gesellige und gemeinnützige Anlässe (z.B. Wieziker Dorffest, etc.)
  2. Der Verein betreibt auf dem Gebiet der ehemaligen Wiezikon eine Ortsgemeinschaftsantennenanlage. Damit soll ein vielgestaltiger Radio- und Fernsehempfang ermöglicht und das Ortsbild vor Beeinträchtigungen durch Einzelantennen geschützt werden. Zu diesem Zweck führt der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe mit eigener Verwaltung und Rechnung.
  3. Die Ortsgemeinschaftsantennenanlage wird nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt.

2. Mitgliedschaft Art. 3 Aktivmitglieder

  1. Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und öffentlichen Körperschaften erworben werden, welche ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Wiezikon haben. Ausnahmsweise können auch Mitglieder aufgenommen werden, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, aber dennoch über eine enge Beziehung zu Wiezikon verfügen. Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis. Adressänderungen sind dem Vorstand umgehend zu melden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung.
  3. Durch den Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten sowie die Beschlüsse der Vereinsversammlung und des Vorstandes anzuerkennen sowie den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.

Der Austritt aus dem Verein ist unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das

Ende eines Kalenderjahres hin zulässig.

Ein Ausschluss kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss (auch ohne Angaben von Gründen) erfolgen (Art. 72 Abs. 1 ZGB). Zudem können Mitglieder, die nach wiederholter, mindestens aber zweimaliger, Aufforderung zur Zahlung, den Mitgliederbeitrag nicht leisten, werden vom Verein ausgeschlossen.

Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Periodenfällige Mitgliederbeiträge sind bis Abschluss des laufenden Rechnungsjahres geschul- det. Massgebend ist der Zeitpunkt des Austrittsschreibens.

Art. 4 Mitgliederbeitrag

  1. Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet jährlich einen Mitgliederbeitrag zu leisten.
  2. Der jährliche Mitgliederbetrag wird an der Vereinsversammlung im Voraus festgelegt. Das Inkasso des Mitgliederbeitrags erfolgt alle 2 Jahre.

Die Mitglieder haben keine eigentlichen vermögensmässigen Rechte,                                                                                die Beiträge stehen dem Verein im vollen Umfang.

Art. 5 Passivmitglieder

  1. Passivmitglieder sind Personen, welche den Verein mit einem jährlich festgelegten Betrag unterstützen. Die Passivmitglieder haben weder Stimm- und Wahlrecht, noch können sie Anrechte am Vereinsvermögen geltend machen.
  2. Bezahlt ein Passivmitglied den Mitgliederbeitrag auch nach zwei Mahnungen nicht ein, so verfällt die Passivmitgliedschaft.

Art. 6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Dorfverein Wiezikon besonders verdient gemacht hat (z.B. Vorstand, OK, etc.). Die Ernennung erfolgt durch den Vereinsbeschluss auf Antrag des Vorstandes.

3. Organisation
Art. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

  • −  Die Vereinsversammlung
  • −  Der Vorstand
  • −  Die Rechnungsrevisoren
  • −  Der Verwalter der Ortsgemeinschaftsantennenanlage
  • −  OK Dorffest
  • −  OK Metzgete
  • −  OK Chlaus

Art. 8 Einberufung der Vereinsversammlung

  1. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Die Vereinsmitglieder werden zur Versammlung mindestens 20 Tage vorher durch Versand der Einladung unter Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen.
  2. Weitere Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt. Die Vereinsversammlung hat spätestens einen Monat nach Eingang des Begehrens der Mitglieder stattzufinden.

Art. 9 Befugnisse der Vereinsversammlung

  1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins, wählt die übrigen Organe und entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
  2. Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
    Abnahme der Jahresrechnung des Vereins sowie der separaten Rechnung der       Ortsgemeinschaftsantennenanlage;

Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes unter Vorbehalt von Art. 19

Abs. 2 dieser Statuten;
Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
Festsetzung der Anschlussbeiträge und Abonnementsgebühren der Ortsgemeinschaftsantennenanlage;

Ausgaben für die Erneuerung und Erweiterung der Ortsgemeinschaftsantennenanlage,  welche den Betrag von       Fr. 20'000.- übersteigen;

Aufnahme und Ausschluss Mitgliedern;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Änderung der Statuten;
Auflösung des Vereins;
Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

  1. Über Anträge der Mitglieder kann nur abgestimmt werden, wenn sie dem Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied mindestens 10 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
  2. Anträge, welche Geschäfte ausserhalb der Traktandenliste betreffen, werden sofort behandelt, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden für dringlich erklärt werden. Erreichen die Anträge aber nur eine einfache Mehrheit, gehen sie zur Prüfung an den Vorstand. Der Vorstand erstattet an der nächsten Jahresversammlung Bericht.

Art. 10 Beschlussfassung

  1. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht (Art. 67 Abs. 1 ZGB).
  2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten oder der Vorstand geheime Durchführung verlangt.
  3. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt (Art. 66 Abs. 2 ZGB).
  4. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 11 Vorstand

  1. Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins,                                                                                                         er wird durch die Vereinsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Kassier und den Aktuar. Diese werden von der VV bestätigt.
  3. Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
    • −  Einberufung der Vereinsversammlung
    • −  Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
    • −  Vertretung des Vereins nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der       Präsident zusammen mit dem Aktuar;

−  Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinszweckes;

−  Ausgaben im Rahmen des Vereinszwecks (ohne Ortsgemeinschaftsantennenanlage) 

     bis zum Betrag von Fr. 5'000.- pro Jahr;

−  Verwaltung der Ortsgemeinschaftsantennenanlage mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, 

      die im Rahmen der vorliegenden Statuten an den Verwalter der 

      Ortsgemeinschaftsantennenanlage delegiert sind;

−  Ausgaben für die Erneuerung und Erweiterung der Ortsgemeinschaftsantennenanlage im

     Betrag von Fr. 10'000.- bis Fr, 20'000.-;

−  Rechnungsführung und Vermögensverwaltung;

−  Antragstellung an die Vereinsversammlung über Geschäfte, die nicht in seine Kompetenzen fallen.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angaben der Traktanden,so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. 

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. 

Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 12 Rechnungsrevisoren

1. Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz für eine 2- jährige Amtsdauer. 

     Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die Revisoren prüfen einmal jährlich vor der ordentlichen Vereinsversammlung die Rechnung und legen eine schriftlichen Revisionsbericht vor.

Art. 13 Der Verwalter der Ortsgemeinschaftsantennenanlage

  1. Der Verwalter ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Ortsgemeinschaftsantennenanlage (Anschluss von Liegenschaften ans Netz, Unterhalt der Anlage, Rechnungswesen), er wird durch die Vereinsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Verwalter zeichnet mit Einzelunterschrift für alle Geschäfte, die die Verwaltung der                                  Ortsgemeinschaftsantennenanlage gewöhnlich mit sich bringt.
  3. Der Verwalter ist zuständig für Ausgaben, welche der ordentliche Unter- halt der Anlage mit sich bringt.           ln seinen Kompetenzbereich fallen zudem Ausgaben für die Erneuerung und Erweiterung der Ortsgemeinschaftsantennenanlage bis zum Betrag von Fr. 10'000.- pro Jahr.

Art. 14 OK Dorffest

  1. Die Vereinsversammlung wählt eine angemessene Anzahl Mitglieder in das OK Dorffest für eine 2- jährige Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Das OK Dorffest ist für die Organisation und Durchführung des Vereinsanlasses «Dorffest» verantwortlich.

Art. 15 OK Metzgete

  1. Die Vereinsversammlung wählt eine angemessene Anzahl Mitglieder in das OK Metzgete für eine 2- jährige Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Das OK Metzgete ist für die Organisation und Durchführung des Vereinsanlasses «Metzgete» verantwortlich.

Art. 16 OK Chlaus

  1. Die Vereinsversammlung wählt eine angemessene Anzahl Mitglieder in das OK Chlaus für eine 2- jährige Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Das OK Chlaus ist für die Organisation und Durchführung des Vereinsanlasses «Chlaus» verantwortlich.

4. Finanzielles
Art. 17 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen setzt sich aus Vereinskasse und Inventar zusammen.

Art. 18 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • −  den Mitgliederbeiträgen;
  • −  den Anschlussgebühren und den Abonnementsgebühren der Ortsgemeinschaftsantennenanlage;
  • −  dem Gewinn der vom Verein organisierten Anlässe;
  • −  dem Ertrag des Vereinsvermögens;
  • −  allfälligen weiteren Einnahmen.

Art. 19 Verwendung des Reinertrages

  1. Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet die Vereinsversammlung.
  2. Der Reinertrag aus dem Betrieb der Ortsgemeinschaftsantennenanlage ist für die Bildung einerangemessenen Reserve für künftige Investitionen zu verwenden.
  1. Bei einem Verkauf der Ortsgemeinschaftsantennenanlage kommt ein allfälliger Überschuss den Abonnenten der Ortsgemeinschaftsantennenanlage zugute.
  2. Die OK’s sind befugt auf Kosten des Vereins ein Helferessen durchzuführen.

Art. 20 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, und zwar ausschliesslich,      eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstands wird ausgeschlossen (Art. 75a ZGB).
  2. Es besteht keine Nachschusspflicht, diese kann jedoch in einer ordentlichen VV angeordnet werden.
  3. Bei einem Fall der Verfolgung aus unerlaubter Handlung haftet der Verein, soweit als dass diese Handlungen innerhalb seiner Geschäftstätigkeit erfolgten und nicht einer Privatperson zugerechnet werden können nach Art. 102 StGB.

5. Schlussbestimmungen
Art. 21 Statutenrevision
Die Statuten können durch die Vereinsversammlung jederzeit geändert werden. Für eine Änderung bedarf es der Zustimmung des absoluten Mehrs der an der Vereinsversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

Art. 22 Auflösung des Vereins

  1. Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu diesem Zweck ist eigens eine Vereinsversammlung einzuberufen (Art. 76 ZGB).
  2. Für die Auflösung bedarf es der Zustimmung des absoluten Mehrs der an der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
  3. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung.
  4. Für die Ortsgemeinschaftsantennenanlage ist im Falle der Auflösung des Vereins eine neue Trägerschaft sicherzustellen. Die Politische Gemeinde Sirnach verfügt über ein Vorkaufsrecht an der Ortsgemeinschaftsantennenanlage.

Art. 23 Anwendbares Recht

Sofern diese Statuten nichts Abweichendes bestimmen, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anwendbar.

Art. 24 Inkraftreten

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.

Beschlossen an der konstituierenden Vereinsversammlung vom 5. Oktober 1978. 

 Revidiert an der 42. Jahresversammlung vom 3. Mai 2022.

Der Präsident:                   Die Aktuarin:

Hugo Sprenger                  Marina Egli